Allgemeine Geschäftsbedingungen der MBB Beflockung GmbH für den Kaufmännischen Verkehr

§1 Geltungsbereich
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs.1BGB. Anderslautende
Bedingungen des Vertragspartners bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, ansonsten sind sie unverbindlich.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
§2 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen                         (einschließlich Scheck - und Wechselklagen)
soweit den zwischen ihr geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz der MBB Beflockung GmbH.
§3 Angebot und Preis
Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Alle Angebote gelten nur bei Zusage und
anschließender schriftlicher Bestätigung innerhalb der Angebotsfrist. Sofern nichts anderes  vereinbart wird, sind unsere Preise  Nettopreise ab
Werk ausschließlich Versand - und Verpackungskosten.
§4 Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers/Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Versendung an den Besteller/Käufer spätestens mit
Verlassen des Werks oder des  Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller/Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
§5 Lieferzeiten
1. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die von uns angegebenen
Lieferzeiten setzten die Klärung aller technischen Fragen voraus, sofern es sich um einen Serienauftrag handelt. Der Besteller/Käufer muss zudem
die ihm obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt haben. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Kommt der Käufer/Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt den uns insoweit
entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzten zu lassen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung  der Kaufsache geht mit dem Zeitpunkt des Annahme- oder
Schuldverzuges auf den Käufer/Besteller über.
3. Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung während der Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir informieren im Falle der Nichtverfügbarkeit der Lieferung den
Käufer/Besteller unverzüglich und erstatten die Gegenleistung des Vertragspartners unverzüglich.
§6 Fälligkeit und Zahlung
1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Geltendmachung
eines Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
2. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt erfüllungshalber.
§7 Angebote
Angebote sind freibleibend in Euro, ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zu dem am Tage der Rechnungsstellung geltenden Satz in
Rechnung gestellt.
§8 Mängelrügen und Gewährleistung
1. Gewährleistungsrechte des Bestellers / Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich offensichtliche Mängel zeigen, so sind diese gemäß § 377 HGB
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 1 Woche schriftlich anzuzeigen. Das Datum der Anlieferung der Ware am vereinbarten
Lieferort ist maßgebend.
2. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir eine Nacherfüllung
vornehmen.
3. Während der Nacherfüllung ist die Herabsetzbarkeit des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt
mit dem zweiten vergeblichen Versuch als Fehlgeschlagen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller unbeschadet etwaiger
Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.  Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht
verlangen.
4. Mängelansprüche bestehen nur bei erheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. Sie bestehen insbesondere nicht bei:
Unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; natürlicher Abnutzung oder Verschleiß; bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneter Lagerung, mangelhafter
Verarbeitung durch Besteller oder auf Grund besonderer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; werden von
Besteller bzw. Käufer oder dritten unsachgemäße Nutzung, Verarbeitung oder Änderung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus
entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers oder des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transportwege, Arbeits- oder Materialkosten sind ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Verbindung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
6. Rückgriffansprüche der Bestellers bzw. Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller bzw. Käufer mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinaus gehende Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des
Bestellers bzw. Käufers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 5 entsprechend.
Falls die Ware an Endverbraucher weiter veräußert wird, darf der Händler keine Beschaffenheitsgarantie abgeben.
7. Andere als die hier geregelten Ansprüche des Bestellers bzw. Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
8. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haften wir grundsätzlich nicht. Eine Haftung besteht nur bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, wobei unsere Haftung hierbei auf vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. Bei vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie im Fall der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir für alle
darauf zurückzuführenden Schäden uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt für Pflichtverletzungen unserer
Erfüllungsgehilfen.
Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf die vertragstypischen
vorhersehbaren Schäden begrenzt.
9. Ist Vertragsgegenstand die Umarbeitung des vom Besteller bzw. Käufer gelieferten Materials, so haften wir für einen bei diesem oder seinem
Kunden eitretenden Schaden nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens. Die Haftung richtet sich im Übrigen nach
den vorstehenden Regelungen.
10. Bei allen Produktionen ist eine Wiedergabe der gewünschten Farbtöne nur bedingt möglich und erfolgt annähernd. Etwaige Abweichungen von
Farbvorgaben sind kein Mangel.
§9 Beflockung
1. Der Besteller liefert zu bearbeitende Materialien frei Haus bei uns an, sofern nichts anderes vertraglich geregelt wurde.
2. Die Beflockung auf die angelieferte Ware erfolgt ohne Übernahme einer Gewährleistung auf Haltbarkeit oder Beständigkeit. Wir fertigen auf
Wunsch ein Muster, welches der Besteller prüfen lassen kann. Der Besteller wird schriftlich die Freigabe erklären.
3. Der Auftragnehmer haftet bei fehlerhafter Verarbeitung ausschließlich bis zum Wert der Beflockung. Eine Ausschussquote bis 3% der
angelieferten Ware gilt als vom Besteller bereits jetzt genehmigt.



§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag einschließlich
aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir
uns nicht ausdrücklich darauf berufen.
2. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzuholen, wenn der Besteller bzw. Käufer sich vertragswidrig verhält. Dieses Recht besteht unabhängig
von unserem Rücktrittsrecht. Der Besteller bzw. Käufer gestattet dem Verkäufer schon jetzt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine
Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in seinen Besitz zu nehmen.
3. Der Besteller bzw. Käufer ist dazu verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf Ihn
übergegangen ist. Er ist Verpflichtet, evtl. erforderliche Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer- oder Wasserschäden auf eigene kosten
abzuschließen. Ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller bzw. Käufer auf eigen Kosten rechtzeitig auszuführen.
Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller bzw. Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der
gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller bzw. Käufer uns für den entstanden Ausfall.
4. Der Besteller bzw. Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des
Abnehmer aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bzw. Käufer schon jetzt an uns ab. Die Forderung wird in der
Höhe des mit uns vereinbarten Faktura- Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abgetreten. Diese Forderung bezieht sich auch auf den
anerkannten Saldo und im Falle der Insolvenz des Bestellers bzw. Käufers auf den vorhandenen kausalen Saldo. Die Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach
der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht
einziehen, solange der Besteller bzw. Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, kein Zahlungsverzug
vorliegt und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.





5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller bzw. Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In
diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers bzw. Käufers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache. Das Miteigentum ergibt sich
aus dem Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt
auch füpr den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers bzw. des Käufers als Hauptsache ist,
gilt als vereinbart, dass der Besteller bzw. Käufer uns anteilig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum für uns verwahrt.
Zur Sichtung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller bzw. Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritte erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers bzw. des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu
sichernden Forderungen mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§11 Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegt dem Recht der Bundes Republik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechtes (CISG)-
2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen der Schriftformklausel. Mündliche
Nebenabreden werden nicht getroffen.
3. der Besteller haftet gegenüber dem Auftraggeber für zivil- und strafrechtliche Forderungen dritter, aus Urheberrechtsverletzungen durch den
Besteller bzw. Käufer aus der Erteilung des Auftrages.
4. Vom Auftraggeber gefertigte Werkzeuge verbleiben in dessen Eigentum, auch wenn die werkzeugkosten vom Besteller mitgetragen werden. Für
eingesandte Vorlagen, Skizzen, Filme, Muster etc. Übernimmt der Auftragnehmer keine Verwaltungspflichten. Der Besteller bzw. Käufer hat
das Recht, innerhalb von 1 Woche seit Auftragsauslieferung abzufordern. Nachträgliche Änderungen der Vorlagen gehen zu Lasten des
Bestellers.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen
hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt bzw. diese Lücke ausfüllt.
Much, den  06.12.2012

AGB´s

Unser Allgemeinen Geschäfsbedingungen stehen Ihnen auch hier als PDF zum Download bereit:  AGB DOWNLOAD